24 –Stunden Betreuung schnell, sorglos und ohne Vermittlungsgebühren
24- STUNDEN BETREUUNG FÜR SENIOREN
24- STUNDEN BETREUUNG FÜR SENIOREN

Häufig gestellte Fragen

 

Ist die 24- Betreuung durch ausländische Betreuungskräfte in Österreich legal?

Im Jahre 2007 haben das Hausbetreuungsgesetz, sowie die Novellen zur Gewerbeordnung und zum Bundespflegegeldgesetz die Rechtsgrundlagen für die legale 24–Stunden Betreuung zu Hause geschaffen. Unsere Betreuungskräfte arbeiten anhand eines in Österreich legal angemeldeten Gewerbes für die Personenbetreuung. Die Mehrheit unserer Betreuungskräften hat schon bereits das Gewerbe angemeldet. Für diejenigen Betreuerinnen, die noch keinen Gewerbeschein haben, wird SunSet Blvd. umgehend nach der Akzeptierung der Betreuerin von der Familie das Gewerbe anmelden.
 

Es gibt die Möglichkeit Bundesförderung der 24-Stunden Betreuung zu beantragen. Wer kann solche Zuschüsse für 24- Stunden Betreuung bekommen?

Für den Erhalt einer Förderung in Österreich bestehen folgende allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:
  1. Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes;
  2. Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegesetz;
  3. Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  4. Qualitätssicherung: Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhilfe entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechts Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen. 
  5. kein Rechtsanspruch, aber Selbstbindung des Bundes.
  6. Das Betreuungsverhältnis kann in Form
    • der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
    • eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
    • durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
 

Was  sind weitere Förderungszuschüsse für die Betreuungskräfte?

Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.  Der Zuschuss beträgt €  275 monatlich für eine Pflegekraft. Sind zwei Pflegekräfte tätig, beträgt der Zuschuss € 550 monatlich, zwölf Mal jährlich. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360530.html 

Was ist überhaupt Pflegebedarf?


Ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn Sie sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung brauchen.

Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen, wie beispielsweise das Kochen, das Essen, die Medikamenteneinnahme, das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Verrichtung der Notdurft oder die Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen. Für die Beurteilung des Pflegebedarfes können ausschließlich die folgenden 5 Hilfeleistungen berücksichtigt werden:
  • Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird je nach dem Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes in sieben Stufen geleistet:
 Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab 1.1.2011) 
 Stufe  
 Betrag in € mtl.
 (ab 1.1.2011)
 
 mehr als 60 Stunden
 1
    154,20
 mehr als 85 Stunden
 2
    284,30
 mehr als 120 Stunden
 3
    442,90
 mehr als 160 Stunden
 4
    664,30
 mehr als 180 Stunden,
 wenn ein außergewöhnlicher
 Pflegeaufwand erforderlich ist
 5
    902,30
 mehr als 180 Stunden,
 wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich
 sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht
 zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson
 während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die
 Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist 
 6
 1.260,00
 mehr als 180 Stunden,
 wenn keine zielgerechten Bewegungen der vier Extremitäten mit
 funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender
 Zustand vorliegt.
 7
 1.655,80 
 

Wo und wie kann man eine Förderung beantragen?

  • Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Bundessozialamt einzubringen.
  • Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.
  • Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer/einem Angehörigen zu unterfertigen.
    • Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
    • Bei Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Betreuungskräften ist am Antrag durch ihre Unterschrift(en) zu bestätigen, dass sie mit einem Datenabgleich zwischen dem Bundessozialamt und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einverstanden sind.
Sie müssen bei der Beantragung des Zuschusses für 24-Stunden-Betreuung die Formulare des Bundessozialamtes verwenden. Im Falle des Wechsels der Betreuungskraft sowie zum Nachweis eines ständigen Betreuungs- und Pflegebedarfs in den Pflegestufen 3 und 4 wurde ebenfalls jeweils ein Formular bereitgestellt.
Alle erforderlichen Formblätter finden Sie auf der Homepage des Bundessozialamtes.  

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Förderung erhalten?

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen folgende Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes):  
  • Einkommensgrenze 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. A. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
  • Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen (bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen)
  • Die Gewährung eines Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.

 

Aus welchen Ländern stammen die Betreuerinnen?

 

Unsere Betreuungskräfte kommen aus der Slowakei, aus Tschechien, Ungarn, Polen und Rumänien.
 

Muss ich die Betreuerin hier ausländerrechtlich anmelden?

Nein, für Sie besteht keine Meldepflicht, aber für die Betreuerin schon. Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz.  Sie kann sich persönlich oder postalisch anmelden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
 

Wie lange bleibt eine Betreuerin bzw. wie funktioniert der Wechsel?

Die Betreuerinnen lösen sich regelmäβig nach zwei Wochen ab. Wir besprechen den Wechseltermin mit den zuständigen Betreuungskräften, planen und organisieren ihre An- und Abreise.

Wie lange dauert eine Vermittlung?

Der Ablauf beginnt mit dem Abschluss des Vertrages mit unserer Agentur und dauert unserer Erfahrung nach weniger als eine Woche.

Welche Ausbildung muss die Betreuungsperson haben?

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung- Betreuungskurs, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung einer pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen. Eine dieser drei Voraussetzungen muss spätestens ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein.

Was muss der Kunde für die Betreuungskraft bereitstellen?

 
Der Kunde muss für die Betreuungskraft bereitstellen:
·                                 Versorgung mit Lebensmitteln, Mahlzeit dreimal pro Tag
·                                 Möbliertes  Einzelzimmer mit Bett/Schlafcouch, Tisch, Stuhl, Kleiderschrank, etc.
·                                 Eine gemeinsame Nutzung von Bad/Toilette und Küche muss ermöglicht sein.

Was bedeutet Betreuung rund um die Uhr?

Betreuung rund um die Uhr heißt nicht die 24-Stunden Arbeit. Auch die Pflegekraft braucht Zeit sich zu erholen. Der Betreuungskraft ist nach Absprache mit der Familie Freizeit von mindestens 2 Stunden  pro Tag zu gewähren.

Was beinhaltet der Tätigkeitsbereich der Betreuungskräfte?

Eine 24-Stunden Betreuung beinhaltet laut Hausbetreuungsgesetz folgende Tätigkeiten:
  • die Führung des Haushalts (Einkaufen, Reinigungstätigkeiten, Wäscheversorgung, Kochen usw.)
  • die Unterstützung der betreuungsbedürftigen Person zum Schutz ihrer wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Interessen (z.B. Begleitung bei Behördengängen und Arztbesuchen)
  • die Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag (Ankleiden, Körperpflege usw.)
  • Gesellschafterfunktion
  • die Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreuungsbedürftige Person getätigte Ausgaben
.

Was dürfen Betreuungskräfte nicht tun, welche Tätigkeiten dürfen sie nicht ausüben?

Für Betreuungskräfte sind derzeit durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 noch keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Laut des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) bedarf die Durchführung bestimmter Tätigkeiten durch Betreuungskraft eine Anleitung, Anordnung und Überwachung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen, Pflegemaßnahmen nur von qualifizierten Pflegekräften vornehmen zu lassen. Im Gebiet vom südlichen Niederösterreich ( Mödling, Baden und die Richtung Hainburg) und im Land Steiermark (Städte Graz, Gratkorn und ihre Umgebung) arbeiten wir mit den Privatpflegediensten zusammen. In diesem Fall bekommen Sie von uns ein komplettes Angebot mit der Preisaufstellung, in der auch die Dienstleistungen des Pflegedienstes berücksichtigt werden.
 

Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen seit 10. April 2008 auch folgende pflegerischen Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen (soweit bzw. sofern von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal übertragen) durchgeführt werden. Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.
Ebenfalls seit 10. April 2008 zählen nun folgende ärztliche Tätigkeiten, soweit und sofern diese von Ärzten gemäß Ärztegesetz 1998 an PersonenbetreuerInnen delegiert werden können, zur Betreuung:
Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Verbänden und Bandagen, Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen, Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Diese Möglichkeiten der Übertragung pflegerischer sowie auch ärztlicher Tätigkeiten an die Betreuungskräfte wurden nur für den Einzelfall geschaffen.
Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt, nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist, nur bei rechtsgültiger Einwilligung, je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin, und grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung.

Was geschieht wenn Sie mit der Betreuerin nicht zufrieden sind?

Teilen Sie uns Ihre Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit. Unsere Mitarbeiterinnen sind bereit, die Probleme mit Ihnen zu besprechen. Lässt sich keine andere Lösung finden, bekommen Sie eine andere Betreuerin. Der Wechsel der Betreuungskräfte verläuft nahtlos und wird von uns organisiert.

 Was passiert, wenn sich die Anforderungen ändern?

Falls sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person ändert und weitere Tätigkeiten durch die Betreuerin notwendig sind, werden diese nachträglich besprochen und vereinbart.

Welche Kündigungsfrist gibt es?

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten einen Monat. Falls andere unvorhersehbare Umstände auftreten wie z.B. Aufenthalt im Krankenhaus bleibt der Vertrag bestehen. Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als 3 Tage, so entfällt der Anspruch des Betreuers/der Betreuerin auf das vereinbarte Entgelt ab dem 4. Tag des Krankenhausaufenthaltes. Gleiches gilt für die Dauer einer sonstigen, mehr als 3 Tage dauernden Abwesenheit der betreuungsbedürftigen Person, sofern diese dem Betreuer/der Betreuerin spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben wurde.

Wie verläuft der Wechsel zwischen zwei Betreuerinnen?

Die Betreuerinnen lősen sich regelmässig nach zwei Wochen ab. Wir besprechen den Wechseltermin mit den zuständigen Betreuungskräften, planen und organisieren ihre An- und Abreise. Es ist immer eine Betreuerin bei dem Kunden anwesend, da eine Betreuerin nicht vor der Anreise der ablösenden Betreuerin abreisen darf.

Sind die Preise endgültig?

Unsere Preise enthalten:
  • Honorar für die Betreuungskräfte
  • Personal- und Beratungsleistungen von SunSet Blvd.
  • Steuern
Wir verlangen keine Vermittlungsgebühren!
Die Sozialabgaben werden extra für den Einzelfall berechnet und in Rechnung gestellt.
Die Fahrkosten werden von den Betreuungskräften verauslagt. Diese werden den Betreuerinnen nach der Anreise von der Familie bar erstattet.

Sind die Betreuungskräfte haftpflichtversichert ?

Nein, die Betreuungskräfte sind bei uns nicht haftpflichtversichert. Unsere Gesellschaft ist aber haftpflichtversichert, und daher übernimmt sie die Haftung für Schäden, die von dem Betreuungspersonal während der Auftragsausübung verursacht werden.
 
Diese Materiale wurden anhand Informationen von dem Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz in Österreich erstellt. Nähere Informationen unter: http://www.pflegedaheim.at/cms/pflege/faq.html 
 
REFERENZEN
Überlegen Sie noch, ob die 24-Stunden Betreuung von SunSet Blvd. die richtige Entscheidung ist? Haben Sie schlechte Erfahrungen mit Vermittlungsagenturen gemacht und möchten nun den Schritt wagen, dem Angebot von SunSet Blvd Ihr Vertrauen zu schenken? Überzeugen Sie sich selbst und lesen Sie die Referenzen von zufriedenen Kunden, die die Leistungen von unseren fürsorglichen Betreuungskräften nur weiterempfehlen können.
REGIONALER ANSPRECHPARTNER
SunSet Blvd. ist eine slowakische Agentur mit Sitz in der Slowakei. Wir bemühen uns Ihnen eine höchst individuelle Behandlung anzubieten, aber wir wissen aus Erfahrung, dass viele ältere und pflegebedürftige Menschen eine Betreuung vor Ort bevorzugen. Mehr 
KEINE VERMITTLUNGSGEBÜHRE
Unser unverbindliches Angebot enthält eine Kostenaufstellung für unsere Personal- und Beratungsleistungen und für die Leistungen von unseren Betreuungskräften sowie den anfallenden Steuern. Die Sozialabgaben und Fahrtkosten werden separat berechnet. Mehr 
 
 
 
design & programming IT LEARNING SLOVAKIA, s.r.o. - počítačové kurzy